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   VGH Bayern, 18.11.2019 - 2 CS 19.1891   

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VGH Bayern, 18.11.2019 - 2 CS 19.1891 (https://dejure.org/2019,42343)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.11.2019 - 2 CS 19.1891 (https://dejure.org/2019,42343)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. November 2019 - 2 CS 19.1891 (https://dejure.org/2019,42343)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayBO Art. 6 Abs. 6
    Abstandsflächentiefe; 16 m-Privileg; Außenwand an der Grundstücksgrenze; aneinandergebaute Gebäude; Gegenseitigkeit; Außenwand; Grundstücksgrenze; Rücksichtnahmegebot

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 6 Abs. 6
    Nachbarlicher Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung; Drittschutz von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen; Rücksichtnahmegebot; Berufung auf das 16 m-Privileg; Verkürzung einer Abstandsflächentiefe; Nur teilweiser Anbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 15.11.1989 - 2 B 88.2884
    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 2 CS 19.1891
    Insoweit stellen z.B. auch die seitlichen Abschlusswände eines Reihenmittelhauses keine Außenwände im Sinn dieser Vorschrift dar, als sie profilgleich aneinander gefügt sind (vgl. BayVGH, Großer Senat, B.v. 21.5.1990 - GS 1/1989 - 2 B 88.2884 - VGH n.F. 43, 88/93).

    Denn für das Vorliegen von aneinandergebauten Gebäuden in diesem Sinn ist es erforderlich, dass diese im Wesentlichen profilgleich, beispielsweise Doppelhaushälften oder Reihenmittelhäuser, an der Grundstücksgrenze, aneinandergebaut werden (vgl. BayVGH, Großer Senat, B.v. 21.5.1990 - GS 2/1989 - 2 B 88.2884 - VGH n.F. 43, 88/93; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 6 Rn. 92).

    Aus der Entscheidung des Großen Senats des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 1990 (B.v. 21.5.1990 - GS 2/1989 - 2 B 88.2884 - VGH n.F. 43, 88) ergibt sich, dass die seitlichen Abschlusswände eines Gebäudes insoweit keine Außenwände im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO darstellen, als sie profilgleich mit einem anderen Gebäude aneinandergefügt sind.

    Hierbei spielt es keine Rolle, ob an eine Grenze gleichzeitig von beiden Seiten oder zunächst zur einseitig angebaut wird, wenn der Anbau an der anderen Seite der Grenze, insbesondere aufgrund planungsrechtlicher Vorgaben, absehbar ist (vgl. BayVGH, Großer Senat, B.v. 21.5.1990 - GS 2/1989 - 2 B 88.2884 - VGH n.F. 43, 88/93).

  • VGH Bayern, 06.05.2019 - 2 CE 19.515

    Berufung auf 16 m-Privileg bei aneinandergebauten Gebäuden

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 2 CS 19.1891
    Der Senat hält insoweit an seinem Beschluss vom 6. Mai 2019 (2 CE 19.515 - juris) fest.

    Die Einwände der Antragsteller gegen die Rechtsprechung des Senats (B.v. 6.5.2019 - 2 CE 19.515 - juris) greifen nicht durch.

    Insoweit wurde mit einer Baugenehmigung vom 17. Juli 2000 eine Abweichung gemäß Art. 70 Abs. 1 BayBO a.F. zugelassen (vgl. B.v. 6.5.2019 - 2 CE 19.515 - juris).

  • VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99

    Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 2 CS 19.1891
    Grundsätzlich kann eine Verkürzung einer Abstandsflächentiefe nur den Nachbarn in seinen Rechten verletzen, dessen Grundstück der betreffenden Außenwand gegenüberliegt (vgl. BayVGH, Großer Senat, B.v. 17.4.2000 - GS 1/1999 - 14 B 97.2901 - VGH n.F. 53, 89/95 f.; BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - BayVBl 2016, 414).

    Für das sog. 16 m-Privileg ist jedoch entschieden, dass sich der Nachbar auch darauf berufen kann, dass durch eine Verkürzung der Abstandsflächentiefen an den abgewandten Gebäudeseiten zugleich die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO entfallen (vgl. BayVGH, Großer Senat, B.v. 14.7.2000 - GS 1/1999 - 14 B 97.2901 - VGH n.F. 53, 89/96).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 2 CS 19.1891
    Hiernach müssten die einzelnen Häuser eines Doppelhauses an der gemeinsamen Grenze qualitativ und quantitativ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise so aneinandergebaut und auch im Übrigen so aufeinander abgestimmt sein, dass das von ihnen gebildete Gesamtgebäude als bauliche Einheit erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355).
  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 165/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 2 CS 19.1891
    Der Senat sieht nach einer in einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 -1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
  • VGH Bayern, 29.10.2015 - 2 B 15.1431

    Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 2 CS 19.1891
    Grundsätzlich kann eine Verkürzung einer Abstandsflächentiefe nur den Nachbarn in seinen Rechten verletzen, dessen Grundstück der betreffenden Außenwand gegenüberliegt (vgl. BayVGH, Großer Senat, B.v. 17.4.2000 - GS 1/1999 - 14 B 97.2901 - VGH n.F. 53, 89/95 f.; BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - BayVBl 2016, 414).
  • VGH Bayern, 30.09.2020 - 15 B 19.1562

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Abstandsflächenunterschreitung und

    2.1 Die Erteilung einer Abweichung von den gesetzlich zulässigen Abstandsflächentiefen auf der südlichen Gebäudeseite verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe kann nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen, gegenüber dem die Verkürzung vorgenommen wurde (sog. relative Schutzwirkung, vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 - VGHE 53, 89 = juris Rn. 20; U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - VGHE 68, 273 = juris Rn. 36; B.v. 18.11.2019 - 2 CS 19.1891 - juris Rn. 5; B.v. 24.3.2020 - 1 ZB 19.659 - BeckRS 2020, 24693 Rn. 9; Hahn/Kraus in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Juli 2020, Art. 6 Rn. 615).

    Das 16-m-Privileg findet nur dann keine Anwendung, wenn die Abstandsflächentiefe von 1 H vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 - VGHE 53, 89 Leitsatz und juris Rn. 9; U.v. 25.5.1998 - 2 B 94.2682 - VGHE 51, 101 = juris Rn. 45; B.v. 18.11.2019 - 2 CS 19.1891 - juris Rn. 9).

  • VG Augsburg, 13.01.2021 - Au 5 S 20.2591

    Efolgloser Antrag eines Landwirts gegen heranrückende bebauung mit einem

    Jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe kann nur den Eigentümer des Grundstückes in seinen Rechten verletzen, gegenüber dem die Verkürzung vorgenommen wurde (sogenannte relative Schutzwirkung, vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2020 - 15 B 19.1562 - Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999 - 14 B 97.2901 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 18.11.2019 - 2 CS 19.1891 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.3.2020 - 1 ZB 19.659 - BeckRS 2020, 24693 Rn. 9).
  • VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.3395

    Erfolglose Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus - Einhaltung der Abstandsfläche

    Grundsätzlich kann eine Verkürzung einer Abstandsflächentiefe zwar nur den Nachbarn in seinen Rechten verletzen, dessen Grundstück der betreffenden Außenwand gegenüberliegt (vgl. BayVGH, Großer Senat, B.v. 17.4.2000 - GS 1/1999 - 14 B 97.2901 - VGH n.F. 53, 89/95 f.; BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - BayVBl 2016, 18.11.201; B.v. 18.11.2019 - 2 CS 19.1891 - juris Rn. 5).

    Für das sog. "16 m-Privileg" ist jedoch entschieden, dass sich der Nachbar auch darauf berufen kann, dass durch eine Verkürzung der Abstandsflächentiefen an den abgewandten Gebäudeseiten zugleich die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO aF entfallen (vgl. BayVGH, Großer Senat, B.v. 14.7.2000 - GS 1/1999 - 14 B 97.2901 - VGH n.F. 53, 89/96; BayVGH, B.v. 18.11.2019 - 2 CS 19.1891 - juris Rn. 5).

  • VG München, 02.12.2021 - M 8 SN 21.5095

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen Baugenehmigung zum Neubau von acht

    Für das sog. 16-m-Privileg ist zwar entschieden, dass sich der Nachbar auch darauf berufen kann, dass durch eine Verkürzung der Abstandsflächentiefen an den abgewandten Gebäudeseiten zugleich die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5a Satz 2 BayBO entfallen (BayVGH, B.v. 18.11.2019 - 2 CS 19.1891 - BeckRS 2019, 30497).
  • VGH Bayern, 01.02.2022 - 2 ZB 20.1433

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung

    Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit der Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 18. November 2019 (Az. 2 CS 19.1891), der unter den gleichen Beteiligten erging, angeschlossen.
  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 2 CS 20.2743

    Zum sog. 16 m-Privileg nach Art. 6 Abs. 6 BayBO a.F.

    Der Senat hält insoweit an seinen Beschlüssen vom 6. Mai 2019 (2 CE 19.515 - juris) und vom 18. November 2019 (2 CS 19.1891 - juris) fest.
  • VG München, 12.02.2020 - M 29 K 18.3351

    Nachbarklage wegen Abweichung von Abstandsflächenvorschriften

    Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. November 2019 (2 CS 19.1891) zurück.
  • VG Augsburg, 15.10.2020 - Au 5 K 19.427

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser mit 17 Wohnungen

    Jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe kann nur den Eigentümer des Grundstückes in seinen Rechten verletzen, gegenüber dem die Verkürzung vorgenommen wurde (sog. relative Schutzwirkung, vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2020 - 15 B 19.1562 - Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999 - 14 B 97.2901 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 18.11.2019 - 2 CS 19.1891 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.3.2020 - 1 ZB 19.659 - juris Rn. 9).
  • VG Bayreuth, 28.10.2020 - B 2 Sa 20.642

    Eilantrag des Nachbarn - Verkürzung der Abstandsflächentiefe

    Hier wird jedoch das Gebäude der Beigeladenen nicht mit einer freistehenden Wand an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück nach Osten errichtet, sondern auf einer Länge von ca. 9 m an das Gebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. eee angebaut (vgl. BayVGH, B. v. 18.11.2019 - 2 CS 19.1891).
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